Unsere AGBs

de Man Automation + Service GmbH & Co. KG
Industriestr. 18
33829 Borgholzhausen

1. Geltungsbereich
1.1 Alle gegenwärtigen oder zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma de Man (Lieferer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftskonditionen.
1.2 Abweichende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner gelten nur, wenn diese unter ausdrücklicher Bezugnahme schriftlich vom Lieferer anerkannt werden.
1.3 Mit Auftragserteilung an den Lieferer gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers und der Hinweis auf seine eigenen, abweichenden Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
1.4 Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen von Eigenschaften, nachträgliche Vertragsänderungen oder der Verzicht auf die Schriftform bedürfen zur Erlangung Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
2.1 Alle vom Lieferer erstellten Angebote sind generell freibleibend und 3 Monate gültig.
2.2 Vertragsabschlüsse mit dem Lieferer kommen nur durch seine Auftragsbestätigung zustande.
2.3 Der Lieferer behält sich vor, umfangreiche, besonders aufwendige Angebote mit Vorleistungen je nach Aufwand in Rechnung zu stellen. In diesen Fällen kann jedoch vor Beginn der Angebotserarbeitung ein Zielpreis für dessen Erstellung vereinbart werden.
2.4 Mit dem Angebot wird ein Lastenheft erstellt, das der Besteller prüft und dem er mit der Auftragserteilung zustimmt. Danach erstellt der Lieferer für seinen Liefer- und Leistungsumfang ein detailliertes Pflichtenheft.
2.5 Der Besteller ist verpflichtet dem Lieferer bereits im Angebotsstadium auf besondere Risiken, die im Zusammenhang mit den zu liefernden Baugruppen, Steuerungen oder Komponenten bestehen und zu einem außergewöhnlichen Schaden führen könnten, hinzuweisen. Erfolgt ein solcher Hinweis nicht, so ist der Lieferer berechtigt, zu jedem Zeitpunkt der Auftragsabwicklung gegen Verrechnung der bereits erbrachten Leistungen von einem bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten oder ein neues Angebot zu geänderten Bedingungen zu unterbreiten.
2.6 In keinem Falle haftet der Lieferer für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen oder sonstigen ungenauen Angaben seinerseits ergeben.
2.7 Ebenso haftet der Lieferer nicht, wenn der Besteller einen Hinweis auf besondere Risiken (wie oben genannt) unterlässt.
2.8 In den Angeboten nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung eines Auftrages in angemessenem Umfang notwendig sind oder auf Verlangen des Bestellers ausgeführt werden, sind von diesem zu den üblichen Bedingungen zu vergüten.
2.9 Stornierungen für einen bereits erteilten Auftrag sind generell nur zulässig, sofern dieser Auftrag noch nicht in die Durchführungsphase eingetreten ist. Sollten für diesen Auftrag bereits Teillieferungen oder -leistungen erbracht worden sein, so sind diese nach Aufwand an den Lieferer zu vergüten.

3. Preise, Zahlung, Zahlungsverzug
3.1 Alle Preise gelten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, in EUR, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, unfrei ab Werk, ausschließlich der Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung, Montage und Inbetriebnahme, falls es vertraglich nicht anders festgelegt wird.
3.2 Bei Vereinbarung einer Fremdwährung gehen Wechselkursschwankungen zu Lasten des Bestellers. Maßgeblich ist der EUR-Gegenwert zum Angebotszeitpunkt.
3.3 Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen (Tagespreisen) abgerechnet.
3.4 Alle Rechnungen sind sofort, rein netto zahlbar. Vorauszahlungen oder Zahlungen „Zug-um-Zug“ können in Angebot oder Auftragsbestätigung gesondert vereinbart werden. In diesen Fällen können auch Absicherungen durch die Beibringung von Bankbürgschaften durch den Lieferer vereinbart werden.
Bis zu einem Auftragswert von € 49.999,00 gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 90 % nach Anzeige der Versandbereitschaft
- 10 % nach Inbetriebnahme
Ab einem Auftragsvolumen von € 50.000,00 gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 40 % nach Auftragserteilung / Übersendung unserer Auftragsbestätigung
- 50 % nach Vorabnahme in unserem Werk / bei Lieferung oder Anzeige der Versandbereitschaft
- 10 % nach Abnahme, spätestens 20 Tage nach Nutzungsbeginn
3.5 Rechnungen für Ersatzteile, Service-Leistungen und Inbetriebnahmen sind sofort, rein netto fällig.
3.6 Die Forderungen des Lieferers gelten erst dann als erfüllt, wenn die Gegenleistung dem Lieferer uneingeschränkt zur Verfügung steht. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wird ausgeschlossen. Aufrechnungen sind ausgeschlossen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten bzw. nicht rechtskräftig festgestellt worden ist.
3.7 Einwendungen gegen Rechnungen des Lieferers müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des betreffenden Schriftstückes schriftlich geltend gemacht werden. Erfolgt keine fristgerechte Einwendung, so gilt dies als Genehmigung. Gesetzliche Ansprüche des Bestellers bleiben im Übrigen unberührt.
3.8 Im Falle des Zahlungsverzuges ist der Lieferer berechtigt Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem jeweiligen Kontokorrentzinssatz seiner Hausbank zu berechnen.

4. Lieferung, Annahme, Inbetriebnahme, Abnahme
4.1 Alle Lieferungen erfolgen generell ab Werk. Teillieferungen sind grundsätzlich zulässig, sofern nichts anderes vereinbart wird.
4.2 Liefertermine oder Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferung steht jedoch in jedem Falle unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Beistellteile, Genehmigungen etc. sowie dem Eingang vereinbarter Vorauszahlungen. Wird ein Liefertermin nicht eingehalten, so ist der Besteller berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten.  Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich aus-geschlossen. Zur vorzeitigen Lieferung ist der Lieferer in jedem Falle berechtigt.
4.3 Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfaltspflicht nicht abwendbar sind, gleichwohl ob diese beim Lieferer oder dessen Vorlieferanten auftreten (z. B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung durch Vorlieferanten, Streik und Aussperrung u. ä.). Von derartigen Hindernissen hat der Lieferer den Besteller umgehend zu unterrichten. Wird durch o. a. Umstände die Lieferung oder Leistungserbringung unmöglich, so wird der Lieferer damit von seiner Erfüllungspflicht befreit.
4.4 Bei nachträglichen Liefer- und Vertragsänderungen oder Erweiterungen nach Auftragserteilung verlängert sich die Lieferfrist angemessen und es entstehen eventuelle Mehrkosten. Diese Änderungen oder Erweiterungen sind schriftlich von beiden Vertragspartnern zu bestätigen.
4.5 Die rechtzeitige und kostenlose Bereitstellung aller zur Auftragsabwicklung notwendigen Angaben, Unterlagen, Muster usw. sind nach der Terminangabe des Lieferers erforderlich, verspätet zur Verfügung gestellte Unterlagen führen zu Lieferverzug.
4.6 Der Besteller ermöglicht die Inbetriebnahme spätestens 3 Wochen nach der Lieferung der Hardware. Ist eine Inbetriebnahme innerhalb dieser Frist nicht möglich, wird ein Inbetriebnahmetermin vereinbart. Die restliche zu zahlende Summe des Auftragswertes ist jedoch nach Ablauf dieser 3-Wochenfrist zur Zahlung fällig, unabhängig von dem tatsächlichen Inbetriebnahmetermin. Zusätzlich zum Lieferumfang des Lieferers gewünschte Ergänzungen oder Änderungen, die sich erst im Laufe der Inbetriebnahme ergeben, werden nach Aufwand berechnet, auf der Grundlage der Verrechnungssätze für Inbetriebnahmen und Serviceleistungen des Lieferers.
4.7 Die Abnahme der Anlage wird schriftlich protokolliert und vom Besteller und Lieferer unterzeichnet. Erst nach unterschriebener Abnahme wird die Anlage für den Produktionsbetrieb freigegeben.
4.8 Der Besteller ist vor der Abnahme nicht zur Nutzung des Werkes oder eines Teiles davon berechtigt. Widrigenfalls gilt das Werk als von ihm abgenommen, sofern nicht das schriftliche Einverständnis des Herstellers vorlag. Der Hersteller ist dann nicht mehr zur Durchführung von Abnahmeprüfungen verpflichtet.
4.9 Ist der Besteller nicht bei der Abnahmeprüfung vertreten, nachdem ein Termin festgelegt wurde, kann er die Richtigkeit des Protokolls nicht mehr bestreiten.
4.10 Nimmt ein Besteller die gefertigten Anlagen, Komponenten oder Steuerungen bis zu einem vereinbarten Termin nicht ab, obwohl diese in Aufbau und Funktion dem angebotenen Liefergegenstand entsprechen, ist der Lieferer berechtigt, eine angemessene Nachfrist für die Abnahme zu setzen. Sollte die Abnahmeprüfung auch dann nicht durchgeführt werden können, gilt die Prüfung als an dem Tage erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfung angegeben ist. Unabhängig davon ist der Lieferer berechtigt, die aus der Nichtabnahme entstandenen Mehraufwendungen dem Besteller, beginnend mit Ablauf eines Monats nach Anzeige der Versand-/Abnahmebereitschaft, in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu berechnen. Die Berechnung ist auf 5 % des Rechnungsbetrages begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden. Unabhängig hiervon ist der Besteller zur sofortigen Bezahlung der Lieferung verpflichtet.
4.11 Im Falle von Installationen oder Inbetriebnahmen ist der Besteller verpflichtet, die gelieferten Anlagen oder Steuerungen unmittelbar nach Anzeige der Fertigstellung abzunehmen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist dem Inbetriebnahmepersonal des Lieferers die Abnahme schriftlich zu bestätigen. Kommt der Besteller dieser Aufforderung nicht nach, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 3 Arbeitstagen als erfolgt.
4.12 Geringfügige Mängel, die die Leistung des Werkes nicht beeinträchtigen, stellen keinen Grund zur Verweigerung der Abnahme dar.

5. Gefahrenübergang, Versand
5.1 Wird eine Ware auf Wunsch des Bestellers diesem oder einem Dritten zugesandt, so geht mit Verlassen des Lagers des Lieferers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
5.2 Ist eine Ware abhol- oder versandbereit gemeldet und verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Abhol- oder Versandbereitschaftsanzeige auf den Besteller über. Gleichzeitig ist der Lieferer berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ware auf Kosten des Bestellers ab diesem Zeitpunkt gegen Bruch, Transport- und Feuerschaden zu versichern.
5.3 Verzögert sich die Übernahme einer Ware durch den Besteller über das gewöhnliche Maß hinaus, so ist der Lieferer berechtigt, diese auf Kosten des Bestellers bei sich oder einem Dritten kostenpflichtig bis zur Abholung einzulagern.

6. Montagen, Installationen, Inbetriebnahmen
6.1 Für jede Art von Montagen, Installationen und Inbetriebnahmen des Lieferers steht es ihm frei, die Personalauswahl und -einteilung vorzunehmen. Der Lieferer ist berechtigt, diese Tätigkeiten durch eigenes Personal oder durch Dritte durchführen zu lassen.
6.2 Die normale Arbeitszeit des Lieferers beträgt an Werktagen 7,5 Stunden. Für die Montage, Installation und Inbetriebnahme wird die tägliche Arbeitszeit davon abweichend durch den Lieferer festgelegt.
6.3 Der Besteller gestattet dem Lieferer das Betreten des Firmengeländes und der Halle nach Absprache, auch zu Zeiten, die über die normale Arbeitszeit hinausgehen.
6.4 Der Lieferer wird dem Besteller bei Beginn der Arbeiten einen Projektleiter aus seinem Hause benennen, der für diesen als Ansprechpartner zur Verfügung steht. Sollte dieser Mitarbeiter zeitweise oder dauerhaft während des Projektablaufes nicht mehr verfügbar sein, so wird der Lieferer unverzüglich einen Stellvertreter benennen.
6.5 Die Arbeit der Mitarbeiter und Beauftragten des Lieferers erstreckt sich auf die Aufstellung der von ihr gelieferten Anlage, deren Installation und Probelauf, die anschließende Inbetriebnahme und Vorstellung zur Abnahme, ferner auf die Instruktion der vom Besteller näher bezeichneten Personen, welche die Anlage später zu bedienen und zu warten haben.
6.6 Änderungen in der Durchführung der Montage und Inbetriebnahme gegenüber zuvor getroffenen Vereinbarungen bzw. die Übernahme von Arbeiten, die nichts mit der eigentlichen Montage und Inbetriebnahme zu tun haben, sind vorher mit dem Lieferer zu klären und sind grundsätzlich vom Besteller schriftlich in Auftrag zu geben, damit das Personal vor Ort vom Lieferer entsprechende Anweisung erhält.
6.7 Der Besteller hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch die Mitarbeiter des Lieferers über bestehende Sicherheitsvorrichtungen zu unterrichten, soweit diese für das Personal des Lieferers von Bedeutung sind.
6.8 Der Besteller hat auf seine Kosten bei Beginn der Arbeiten zur Verfügung zu stellen und vorzubereiten (die Vorbereitung erfolgt gemäß Pflichtenheft und Absprache in der Projektierungsphase):
• Hilfskräfte in der für die Montage erforderlichen Zahl und Zeit. Die Hilfskräfte haben den Weisungen des Personals des Lieferers zu folgen. Der Lieferer übernimmt für diese Hilfskräfte keinerlei Haftung
• Durchführung erforderlicher Baumaßnahmen vor Lieferung wie Fundamente, Stahlfundamentplatten und zugehörige Schweißarbeiten sowie Befestigungspunkte und Befestigungshilfsmittel usw. werden von Seiten des Bestellers nach Vorgabe des Lieferers zur Verfügung gestellt
• branchenfremde Gewerke einschließlich der erforderlichen Werkzeuge
• Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die je nach Art und Umfang der Installation erforderlich sind
• Ausführung von Erd-, Stemm-, Maurer-, Zimmer-, Klempner- und ähnlichen Arbeiten
• Bereitstellung erforderlicher Betriebsmittel und -geräte (z. B. Gabelstapler)
• Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser u. ä.
• Transport der Montageteile an den Montageplatz, Schutz der Montageteile vor Brand und Wasserschäden, Diebstahl u. ä., weiterhin stellt der Endkunde die Montagestelle (Halle) abschließbar zur Verfügung
• Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind, wie z. B. die erforderlichen Verknüpfungssignale bei Verkettungen von vorhandenen Anlagen, Maschinen und Betriebsmitteleinrichtungen mit Automationsgeräten des Lieferers
• alle vom Besteller beizustellenden Komponenten sind rechtzeitig vor Montagebeginn gemäß Aufstellplan des Lieferers montiert und installiert
• Veränderungen und Installationen an vorhandenen Betriebsmitteln und Einrichtungen gehören nicht zum Lieferumfang, auch dann nicht, wenn diese aufgrund der Aufstellung der angebotenen Anlage erforderlich sind
• weitere, jeweils einzelvertragliche Leistungen
Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, so ist der Lieferer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, diese an seiner Stelle und auf seine Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.
6.9 Vor Beginn der Installation hat der Besteller unaufgefordert alle Angaben über Statik (soweit erforderlich) zu machen und den Lieferer über die Lage von Strom, Gas und Wasserleitungen zu informieren.
6.10 Die Abrechnung von Service-, Installations- und Inbetriebnahmeleistungen erfolgt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, zu den jeweils aktuellen "Verrechnungssätzen für Inbetriebnahmen und Serviceleistungen" des Lieferers.
6.11 Sollten die Leistungen des Bestellers nicht die geforderten Toleranzwerte einhalten, so ist umgehend von Seiten des Bestellers Abhilfe zu schaffen. Die dadurch für den Lieferer entstehenden Mehraufwendungen bei der Vorabnahme
und der Endmontage gehen zu Lasten des Bestellers und werden gesondert berechnet.
6.12 Die Programmerstellung und Einweisung beinhaltet keine spezifische Verfahrens-Entwicklung für den Besteller. Sollten aus der Projektabwicklung neue Erkenntnisse für geänderte Bauteilgeometrie, Toleranzen sowie Verfahrenstechnologien festgestellt werden, so wird sich der Angebotspreis / Auftragswert entsprechend dem neuen Aufwand ändern. Sollte der Besteller nicht in der Lage sein, die Maschinen, Bauteile und Vorrichtungen in den für den automatischen Fertigungsprozess erforderlichen Toleranzen / Qualitäten bereitzustellen, wird die Anlage mit Programmen für die bestmöglich erreichbare Qualität ausgeliefert und abgenommen. Eine eventuelle Optimierung der Programme beim Besteller vor Ort durch den Lieferer kann in diesem Fall nur nach Aufwand abgerechnet werden.
6.13 Die für die Vorabnahme benötigten Komponenten, Vorrichtungen und  Werkstücke werden spätestens 6 Wochen vor der Vorabnahme in ausreichender Anzahl und der spezifischen Qualität dem Lieferer kostenlos zur Verfügung gestellt.

7. Gewährleistung
7.1 Auf alle gelieferten Steuerungen, Anlagen oder Baugruppen gewährt der Lieferer 12 Monate Teilegarantie, gerechnet ab Lieferscheindatum oder Inbetriebnahmedatum, bei einem Einschichtbetrieb, und 24 Monate bei Abschluss eines Wartungsvertrages mit dem Lieferer. Für im Rahmen dieser Frist ausgetauschte Bauteile beginnt der Gewährleistungszeitraum von neuem.
7.2 Die Voraussetzung der Gewährleistungszeit ist eine regelmäßige, vorbeugende Wartung gemäß den Wartungsvorschriften durch Fachpersonal und die Bedienung der Anlage gemäß der Bedienungsanleitung.
7.3 Ist ein Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, hat der Lieferer - nach seinem Ermessen - unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers, die Möglichkeit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Für evtl. Nacharbeiten ist vom Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und, soweit zumutbar, die Teile in das Werk des Lieferers zu geben. Eine Mängelbeseitigung durch Dritte ist nur zulässig, wenn dieses ausdrücklich von dem Lieferer anerkannt und genehmigt wird.
7.4 Für alle gelieferten Fremdteile werden dem Besteller die Garantiefristen des Zulieferers, gerechnet vom Zeitpunkt der Auslieferung durch den Zulieferer, zuerkannt. Diese Fristen können dem Lieferer gegenüber geltend gemacht werden.
7.5 Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Mängel und Schäden, die durch vertraglich nicht vorgesehene Betriebsbedingungen, unsachgemäßen Gebrauch oder Behandlung durch den Besteller, normale Abnutzung, Einflüsse von dritter Seite, unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten o. ä. oder durch höhere Gewalt entstehen.
7.6 Gewährleistungsansprüche bestehen insbesondere dann nicht, wenn die gelieferten Anlagen in Bereichen zum Einsatz gebracht wurden, die von den Einsatzbereichen abweichen, die der Lieferer im Lastenheft angegeben hat.
7.7 Weitergehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, gleich ob Sie am Liefergegenstand selbst oder anderswo entstanden sind, werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers.
7.8 Ferner gelten die Bedingungen aus Punkt 6 der "Verrechnungssätze für Inbetriebnahmen und Serviceleistungen" des Lieferers.

8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Die gelieferten Artikel, gleich ob Hardware- oder Softwarekomponenten, Dokumentationen, Pläne, Skizzen und ähnliches, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen - bei Zahlung durch Scheck bis zu dessen Einlösung - Eigentum des Lieferers. Vorher ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung untersagt. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt.
8.2 Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Er ist jedoch verpflichtet, die Rechte des Lieferers beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller.

9. Haftung
9.1 Die gesetzliche und vertragliche Haftung des Lieferers und seiner Beauftragten ist beschränkt auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz sowie auf unmittelbare Schäden.
9.2 Keinen Ersatz gewährt der Lieferer für unmittelbare Schäden, wie z. B. Produktionsausfall, Zinsverluste, entgangene Gewinne und Ähnliches.

10. Sonstiges
10.1 Der Endkunde ist verpflichtet, dem Lieferer unentgeltlich eine ausreichende Menge Probematerial zur Verfügung zu stellen, damit die gelieferte Anlage in Aufbau und Funktion voll ausgetestet werden kann.

11. Dokumentation
11.1 Der Lieferer stellt einen Satz technischer Unterlagen (Ausführung gemäß Werksnorm des Lieferers) in deutscher Sprache zur Verfügung, bestehend aus:
• Bedienungsanleitung
• technische Information
• Aufbaupläne
• Schaltpläne
• Stücklisten
• Gefahrenanalyse
• CE-Kennzeichnung
• Konformitätserklärung in 3-facher Ausfertigung und auf CD

12. Betriebsmittelvorschriften
12.1 Es gelten die Betriebsmittelvorschriften des Lieferers. Andere Betriebsmittelvorschriften können nur anerkannt werden nach Prüfung, ob der Einbau möglich ist und gegen Berechnung eines Aufpreises.
12.2 Der Lieferer weist darauf hin, dass eventuelle Liefervorschriften in Bezug auf Steuerung, Antriebe, Antriebsregler etc. nicht eingehalten werden können. Dies sind Komponenten, welche produktspezifisch bis ins Detail aufeinander abgestimmt sind.

13. Urheberrecht
13.1 Soweit Leistungen in der Erstellung technischer Beratung, insbesondere in der Ausarbeitung technischer Lösungsvorschläge, der Erstellung von Zeichnungen, der Entwicklung und Verbesserung von Produkten usw. bestehen, behält sich der Lieferer sämtliche Schutzrechte hieran vor. Dies gilt insbesondere für das geistige Eigentum (Software etc.) des Lieferers, aber auch für sein körperliches Eigentum an Zeichnungen, Angebotsunterlagen, Musteranlagen und Modellen. Die Kosten für durch einen Missbrauch entstandenen Schaden würden an den Besteller berechnet, in Höhe des Schadens, mindestens jedoch € 100.000,00.
13.2 Jegliche Weitergabe, auch nur zur Ansicht, jegliche Art der Weiterverwendung und des Nachbaus (ganz oder teilweise) sowie die Verwendung des Know-hows des Lieferers - auch in Angebotsunterlagen - ist untersagt und verpflichtet, unbeschadet aller sonstigen Ansprüche des Lieferers, zur Herausgabe des in dieser Weise Hergestellten oder Erlangten.
13.3 Sofern der Lieferer Steuerungen, Anlagen oder Bauteile nach Angaben oder Unterlagen des Bestellers liefert, übernimmt der Besteller die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt den Lieferer gegebenenfalls von allen Ansprüchen Dritter frei.

14. Verjährung
14.1 Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren nach 12 Monaten ab Gefahrenübergang. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

15. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
15.1 Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus den Geschäftsbeziehungen ist D-33829 Borgholzhausen. Der Gerichtsstand für alle aus dem Geschäftsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist D-33602 Bielefeld.
15.2 Das Geschäftsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

16. Verbindlichkeitsklausel
16.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestandteile in ihren übrigen Teilen verbindlich. Eine eventuell rechtlich nicht zulässige Kondition wird durch die rechtlich zulässige Regelung, die der ursprünglich getroffenen am nächsten kommt, ersetzt.


In allen nicht genannten Punkten kommen die "Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie" zur Anwendung.

Stand: 04.02.2016

> Download Servicesätze 2023